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211.201 CH-BL

§ 7 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen

Aufsicht
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§ 7 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Zusammenarbeit mit kantonalen Steuerverwaltungen

1. Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.

2. Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer Stiftung an und überweist ihr eine Kopie der Urkunde.

3. Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z. B. Wegfall der Gemeinnützigkeit, Gefährdung der Steuerbefreiung der Stiftung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.

4. Vorbehalten bleiben weitere Auskunfts- und Informationspflichten nach den massgebenden Steuergesetzen.

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