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211.201 CH-BL

§ 5 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Aufsichtsmittel

Aufsicht
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§ 5 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Aufsichtsmittel

1. Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere

a) Weisungen erteilen

b) Gutachten und Expertisen anordnen

c) Ersatzvornahmen anordnen

d) Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen oder abberufen

e) amtliche Verwaltungen einsetzen

f) eine Revisionsstelle bei einer Stiftung ernennen oder abberufen

g) eine ordentliche Revision anordnen bei Stiftungen, welche der eingeschränkten Revision unterliegen.

2. Die BSABB kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe von sachdienlichen Unterlagen verlangen.

3. Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen Stiftung. Bei der Abberufung einer Revisionsstelle gehen die Kosten zulasten der Revisionsstelle, die die Massnahme verursacht.

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