Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.201 CH-BL

§ 4 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Prüfung

Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Prüfung

1. Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere

a) * die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB)

b) die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)

c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität

d) die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.

2. Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art. 85, 86, 86a und 86b ZGB.

3. Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder vom Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

← § 3 Ordnung über die Stiftungsaufsicht Geltungsbereich § 5 Ordnung über die Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →