§ 4 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Prüfung
§ 4 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Prüfung
1. Die BSABB nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Stiftung. Sie prüft insbesondere
a) * die Organisation der Stiftung (Art. 83 ff. ZGB)
b) die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Kapitalanlage, insbesondere nach den Grundsätzen der Sicherheit, der Erzielung eines angemessenen Ertrages, der Risikoverteilung und der Liquidität
d) die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2. Die BSABB prüft und genehmigt Urkundenänderungen im Sinne von Art. 85, 86, 86a und 86b ZGB.
3. Die BSABB hebt Stiftungen auf Antrag oder vom Amtes wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können, oder wenn deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.