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211.201 CH-BL

§ 3 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Übernahme der Aufsicht

Aufsicht
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§ 3 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Übernahme der Aufsicht

1. Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der BSABB grundsätzlich nach Eintragung der neugegründeten Stiftung im zuständigen Handelsregister. Voraussetzung für den Erlass der Verfügung sind eine rechtsgültige Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und urkundengemäss bestellte Stiftungsorgane.

2. Bei Sitzverlegung aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die die Aufsicht übergebende Behörde. Der zuständige Stiftungsrat reicht dem zuständigen Handelsregister die Stiftungsurkunde zur Eintragung ein.

3. Bei Errichtung einer Stiftung durch letztwillige Verfügung hat die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker für die Eintragung der Stiftung besorgt zu sein. Liegt keine rechtsgültige Stiftungsurkunde vor, muss sie oder er die Errichtung zuerst beurkunden lassen. Für die Übernahme der Aufsicht gilt Abs. 1.

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