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211.201 CH-BL

§ 2 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Aufgaben der BSABB

Aufsicht
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§ 2 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Aufgaben der BSABB

1. Zuständig für die Aufsicht ist die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)

2. Die BSABB wacht darüber, dass die Stiftungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

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