211.201
CH-BL
§ 12 Ordnung über die Stiftungsaufsicht
Gebühren
§ 12 Ordnung über die Stiftungsaufsicht
1. Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand und dem Vermögen der Stiftungen.