211.201
CH-BL
§ 11 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Mitteilungspflichten
Aufgaben des Stiftungsrates
§ 11 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Mitteilungspflichten
1. Vom Stiftungsrat erlassene Reglemente und deren Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für geänderte Stiftungsurkunden. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal elektronisch zuzustellen.
2. Alle Mitglieder des Stiftungsrates sowie die Revisionsstelle sind im zuständigen Handelsregister einzutragen.
3. Änderungen der Stiftungsorgane und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Die Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht umgehend der BSABB mitzuteilen.