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211.201 CH-BL

§ 10 Ordnung über die Stiftungsaufsicht - Urkundenänderungen

Aufgaben des Stiftungsrates
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§ 10 Ordnung über die Stiftungsaufsicht · Urkundenänderungen

1. Urkundenänderungen sind der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur Genehmigung einzureichen.

2. Das Gesuch umfasst

a) die Stiftungsurkunde

b) die Begründung der Änderung

c) den Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Änderung

d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.

3. Die Unterlagen gemäss Abs. 2 lit. a-c sind der BSABB einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 lit. d ist direkt dem Handelsregister einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.

4. Soweit eine Urkundenänderung nach Art. 86a des ZGB durch die Stifterin oder den Stifter beantragt wird, und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt die separate Begründung und der Stiftungsratsbeschluss gemäss Abs. 2 lit. b und c

5. Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht werden.

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