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211.201 CH-BL

§ 1 Ordnung über die Stiftungsaufsicht

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§ 1 Ordnung über die Stiftungsaufsicht

1. Die Ordnung regelt die Aufsicht über die privaten Stiftungen gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2. Auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen findet sie keine Anwendung. Für Personalfürsorgestiftungen, welche im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gilt die Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 2012.

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