Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 CH-BL

§ 8 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Geschäftsleitung

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 8 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Geschäftsleitung

1. Eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter führt die BSABB in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.

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