211.2
CH-BL
§ 8 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Geschäftsleitung
Organisation und Zuständigkeiten
§ 8 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Geschäftsleitung
1. Eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter führt die BSABB in operativer und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.