211.2
CH-BL
§ 7 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Beschlussfassung
Organisation und Zuständigkeiten
§ 7 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BSABB nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.