§ 6 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Aufgaben
§ 6 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat
a. hat die strategische Leitung und führt die Aufsicht über die BSABB;
b. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung, das jährliche Budget und den Finanzplan;
c. verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages und erstattet zuhanden der Regierungen der Vertragskantone jährlich Bericht über dessen Ausführung sowie über den Bericht der Revisionsstelle.
d. wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der BSABB und stellt sie oder ihn an;
e. wählt alternierend die Finanzkontrolle eines Vertragskantons als Revisionsstelle;
f. erlässt eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;
g. genehmigt das Geschäftsreglement der BSABB;
h. erlässt gemäss Art. 12 dieses Vertrages Personalvorschriften;
i. entscheidet unter Vorbehalt von Art. 11 BVG über die Ausgestaltung der Pensionskassenregelung für das Personal der BSABB;
j. legt die Gebührenordnung fest;
k. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;
l. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der BSABB im Bereich der klassischen Stiftungen.