211.2
CH-BL
§ 5 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Verwaltungsrat
Organisation und Zuständigkeiten
§ 5 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf vier Jahre gewählt.
2. Die Regierungen der Vertragskantone wählen je zwei Mitglieder und bestimmen ferner durch gleichlautende Wahlbeschlüsse die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrates. Im übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
3. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist unvereinbar mit der Wahrnehmung von Funktionen in Institutionen, welche einer Weisungsbefugnis der BSABB unterstehen.
4. Die Entschädigung der Mitglieder erfolgt durch die BSABB und wird in der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt, vorbehältlich der Genehmigung der Entschädigungsregelung durch die Regierungen der Vertragskantone.