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211.2 CH-BL

§ 35 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Beitritt weiterer Kantone

Schlussbestimmungen
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§ 35 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Beitritt weiterer Kantone

1. Weitere Kantone können diesem Vertrag beitreten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, entsprechende Beitrittsvereinbarungen abzuschliessen und die Einzelheiten der Beitrittsregelungen im Sinne dieses Vertrages zu regeln.

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