211.2
CH-BL
§ 35 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Beitritt weiterer Kantone
Schlussbestimmungen
§ 35 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Beitritt weiterer Kantone
1. Weitere Kantone können diesem Vertrag beitreten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, entsprechende Beitrittsvereinbarungen abzuschliessen und die Einzelheiten der Beitrittsregelungen im Sinne dieses Vertrages zu regeln.