211.2
CH-BL
§ 34 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Auflösung
Schlussbestimmungen
§ 34 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Auflösung
1. Der Beschluss über die Auflösung dieses Vertrages bedarf der Einstimmigkeit der Kantonsregierungen der Vertragskantone. Vorbehalten bleibt § 32 Absatz 3.
2. Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.