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211.2 CH-BL

§ 33 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Austritt

Schlussbestimmungen
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§ 33 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Austritt

1. Tritt ein Kanton aus dem Vertrag aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der BSABB. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich aufgrund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht rückvergütete Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt der Verwaltungsrat.

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