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211.2 CH-BL

§ 32 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Dauer und Kündigung

Schlussbestimmungen
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§ 32 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Dauer und Kündigung

1. Der Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Die Vertragskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.

3. Solange der Vertrag nur zwischen zwei Kantonen in Geltung steht, zieht die Kündigung die Auflösung der BSABB gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages nach sich.

4. Soweit im Zeitpunkt der Kündigung mehr als zwei Vertragskantone bestehen, gilt der Vertrag zwischen den verbleibenden Vertragskantonen weiter.

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