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211.2 CH-BL

§ 31 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Publikation und Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 31 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Publikation und Wirksamkeit

1. Der Vertrag ist zu publizieren. Er wird am 1. Januar 2012 wirksam.

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