211.2
CH-BL
§ 30 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Geschäftsübergabe
Übergangsbestimmungen
§ 30 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Geschäftsübergabe
1. Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der BSABB zur Bearbeitung übernommen. Die aus solchen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BSABB.