Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 CH-BL

§ 30 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Geschäftsübergabe

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Geschäftsübergabe

1. Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der BSABB zur Bearbeitung übernommen. Die aus solchen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BSABB.

← § 29 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Name, Rechtsform und Sitz § 31 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →