211.2
CH-BL
§ 3 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Führung der Anstalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Führung der Anstalt
1. Die BSABB wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der Wirtschaftlichkeit geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.