211.2
CH-BL
§ 29 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
Übergangsbestimmungen
§ 29 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
1. Die Vertragskantone haften für Schäden, die vor der Betriebsaufnahme verursacht worden sind.