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211.2 CH-BL

§ 29 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

Übergangsbestimmungen
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§ 29 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

1. Die Vertragskantone haften für Schäden, die vor der Betriebsaufnahme verursacht worden sind.

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