211.2
CH-BL
§ 28 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Übertritt des Personals
Übergangsbestimmungen
§ 28 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Übertritt des Personals
1. Alle Mitarbeitenden werden in der vom Verwaltungsrat bezeichneten Pensionskasse versichert. Beim Übertritt sind die wohlerworbenen Rechte der Versicherten zu wahren.
2. Die bisher in einem Vertragskanton geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.