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211.2 CH-BL

§ 23 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Oberaufsicht der kantonalen Parlamente

Anwendbares Recht
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§ 23 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Oberaufsicht der kantonalen Parlamente

1. Dieser Vertrag berührt die Oberaufsicht der Parlamente beider Kantone und seiner Geschäftsprüfungskommissionen nicht.

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