Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.2 CH-BL

§ 21 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Steuerfreiheit

Finanz- und Rechnungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Steuerfreiheit

1. Die BSABB ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

← § 20 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Name, Rechtsform und Sitz § 22 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →