211.2
CH-BL
§ 20 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Gründungskosten
Finanz- und Rechnungswesen
§ 20 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Gründungskosten
1. Die Gründungskosten für die BSABB werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.