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211.2 CH-BL

§ 20 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Gründungskosten

Finanz- und Rechnungswesen
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§ 20 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Gründungskosten

1. Die Gründungskosten für die BSABB werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.

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