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211.2 CH-BL

§ 19 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Verwendung des Betriebsergebnisses

Finanz- und Rechnungswesen
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§ 19 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Verwendung des Betriebsergebnisses

1. Der Verwaltungsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.

2. Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

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