211.2
CH-BL
§ 19 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Verwendung des Betriebsergebnisses
Finanz- und Rechnungswesen
§ 19 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Verwendung des Betriebsergebnisses
1. Der Verwaltungsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2. Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.