211.2
CH-BL
§ 18 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes
Finanz- und Rechnungswesen
§ 18 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes
1. Die für die Oberaufsicht anfallenden Abgaben werden nach den Vorschriften des Bundesrechts von den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und an die Oberaufsicht abgeführt.