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211.2 CH-BL

§ 18 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes

Finanz- und Rechnungswesen
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§ 18 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes

1. Die für die Oberaufsicht anfallenden Abgaben werden nach den Vorschriften des Bundesrechts von den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und an die Oberaufsicht abgeführt.

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