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211.2 CH-BL

§ 17 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Gebühren

Finanz- und Rechnungswesen
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§ 17 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Gebühren

1. Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.

2. Die Gebühren decken die Kosten (einschliesslich der Einlagen in den Reservefonds) und bestehen aus

a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;

b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

3. Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

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