211.2
CH-BL
§ 17 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Gebühren
Finanz- und Rechnungswesen
§ 17 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Gebühren
1. Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2. Die Gebühren decken die Kosten (einschliesslich der Einlagen in den Reservefonds) und bestehen aus
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3. Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.