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211.2 CH-BL

§ 16 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Dotationskapital und Reservefonds

Finanz- und Rechnungswesen
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§ 16 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Dotationskapital und Reservefonds

1. Die Vertragskantone stellen der BSABB für die Finanzierung der Startphase ein Dotationskapital im Betrag von CHF 1'500'000 zur Verfügung. Sie zahlen das Dotationskapital im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen spätestens mit der Betriebsaufnahme ein. Das Dotationskapital wird verzinst auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.

2. Die BSABB bildet einen Reservefonds. Dieser soll mindestens bis Höhe von 75% eines Jahresumsatzes geäufnet werden.

3. Sobald der Reservefonds die Höhe von 75% des letzten Jahresumsatzes erreicht hat, kann der Verwaltungsrat das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen Zinsen jeweils um den überschiessenden Teil zurückbezahlen. Die Rückzahlung erfolgt entsprechend den gewährten Anteilen.

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