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211.2 CH-BL

§ 15 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Grundsätze

Finanz- und Rechnungswesen
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§ 15 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Grundsätze

1. Die BSABB wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.

2. Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung im Sinne der Bestimmungen der Aktiengesellschaft aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.

3. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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