211.2
CH-BL
§ 14 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Amtshilfe
Betrieb und Personal der BSABB
§ 14 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Amtshilfe
1. Die BSABB und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Vertragskantone unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.