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211.2 CH-BL

§ 14 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Amtshilfe

Betrieb und Personal der BSABB
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§ 14 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Amtshilfe

1. Die BSABB und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Vertragskantone unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

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