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211.2 CH-BL

§ 13 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Haftung und Verantwortlichkeit

Betrieb und Personal der BSABB
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§ 13 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Haftung und Verantwortlichkeit

1. Die Haftung der BSABB sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht des Sitzkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Sitzkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.

2. In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

3. Für Schäden, welche die BSABB verursacht hat, haftet ausschliesslich diese. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

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