211.2
CH-BL
§ 12 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Personal
Betrieb und Personal der BSABB
§ 12 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Personal
1. Die BSABB stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Sitzkantons Basel-Stadt öffentlich-rechtlich an.
2. Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.