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211.2 CH-BL

§ 12 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Personal

Betrieb und Personal der BSABB
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§ 12 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Personal

1. Die BSABB stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Sitzkantons Basel-Stadt öffentlich-rechtlich an.

2. Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.

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