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211.2 CH-BL

§ 11 Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag) - Leistungsauftrag

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§ 11 BVG-und Stiftungsaufsichtsvertrag · Leistungsauftrag

1. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

2. Der Leistungsauftrag wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone und in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.

3. Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-Erteilung.

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