211.19
CH-BL
§ 4 Verordnung über die kantonalen Aufgaben bei der Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (kantonale Stiftungsaufsichtsverordnung) - Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
§ 4 kantonale Stiftungsaufsichtsverordnung · Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung nimmt Stellung zu Stiftungen, sofern sie vom zuständigen Gemeinderat dazu eingeladen wird.
2. Die Steuerbehörde kann den zuständigen Gemeinderat zu einer Stellungnahme einladen, insbesondere wenn sie Zweifel an der Gemeinnützigkeit der Stiftung oder der Rechtmässigkeit der Steuerbefreiung hegt.