211.19
CH-BL
§ 3 Verordnung über die kantonalen Aufgaben bei der Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden (kantonale Stiftungsaufsichtsverordnung) - Aufhebung und Löschung (gemäss Art. 88 und 89 ZGB)
§ 3 kantonale Stiftungsaufsichtsverordnung · Aufhebung und Löschung (gemäss Art. 88 und 89 ZGB)
1. Der Gemeinderat beantragt dem Regierungsrat die Aufhebung der Stiftung, wenn
a. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann oder
b. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.