211.12
CH-BL
§ 1 Verordnung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften - Anforderungen an kontrollierende Personen
§ 1 Verordnung betreffend Kontrolle der Buchhaltung der Berufsbeistandschaften · Anforderungen an kontrollierende Personen
1. Die Kontrollen der Berufsbeistandschaften gemäss § 75 Absatz 1 Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) sind durch Personen vorzunehmen
a. die die Voraussetzungen erfüllen, die an die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren im Sinne von Artikel 5 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) gestellt werden, und
b. die unabhängig sind und ihr Prüfungsurteil objektiv bilden, wobei die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein darf.