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211.1 CH-BL

§ 9 Dekret über das Zivilstandswesen - Volkwirtschafts- und Gesundheitsdirektion

Aufsichtsbehörde
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§ 9 Dekret über das Zivilstandswesen · Volkwirtschafts- und Gesundheitsdirektion

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erteilt gemäss Art. 36 Absatz 2 ZStV die Bewilligung zur Bestattung oder Ausstellung eines Leichenpasses, bevor die Anzeige des Todes oder Leichenfundes an das Zivilstandsamt erfolgt ist.

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