211.1
CH-BL
§ 9 Dekret über das Zivilstandswesen - Volkwirtschafts- und Gesundheitsdirektion
Aufsichtsbehörde
§ 9 Dekret über das Zivilstandswesen · Volkwirtschafts- und Gesundheitsdirektion
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erteilt gemäss Art. 36 Absatz 2 ZStV die Bewilligung zur Bestattung oder Ausstellung eines Leichenpasses, bevor die Anzeige des Todes oder Leichenfundes an das Zivilstandsamt erfolgt ist.