211.1
CH-BL
§ 6 Dekret über das Zivilstandswesen - Arbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Zivilstandsämter
§ 6 Dekret über das Zivilstandswesen · Arbeitsverhältnis
1. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Kantons. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZStV, insbesondere über die Anstellungsvoraussetzungen und die Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen.
2. Die Anstellungsbehörde bezeichnet die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Art. 4 der ZStV.