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211.1 CH-BL

§ 6 Dekret über das Zivilstandswesen - Arbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Zivilstandsämter
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§ 6 Dekret über das Zivilstandswesen · Arbeitsverhältnis

1. Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Kantons. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZStV, insbesondere über die Anstellungsvoraussetzungen und die Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen.

2. Die Anstellungsbehörde bezeichnet die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Art. 4 der ZStV.

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