211.1
CH-BL
§ 4 Dekret über das Zivilstandswesen - Datensicherung
Organisation der Zivilstandsämter
§ 4 Dekret über das Zivilstandswesen · Datensicherung
1. Der Kanton sorgt dafür, dass die Register, Belege und elektronischen Datenträger feuer- und wassersicher aufbewahrt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden.
2. Die Sicherheitsdirektion ordnet die periodische Mikroverfilmung der Zivilstandsregister an und sorgt für die vorschriftsgemässe Aufbewahrung des Filmgutes.