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211.1 CH-BL

§ 4 Dekret über das Zivilstandswesen - Datensicherung

Organisation der Zivilstandsämter
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§ 4 Dekret über das Zivilstandswesen · Datensicherung

1. Der Kanton sorgt dafür, dass die Register, Belege und elektronischen Datenträger feuer- und wassersicher aufbewahrt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden.

2. Die Sicherheitsdirektion ordnet die periodische Mikroverfilmung der Zivilstandsregister an und sorgt für die vorschriftsgemässe Aufbewahrung des Filmgutes.

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