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211.1 CH-BL

§ 3a Dekret über das Zivilstandswesen - Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft

Organisation der Zivilstandsämter
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§ 3a Dekret über das Zivilstandswesen · Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft

1. Beurkundungen der eingetragenen Partnerschaft finden in den vom Kanton oder von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten für Trauungen statt.

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