211.1
CH-BL
§ 3a Dekret über das Zivilstandswesen - Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft
Organisation der Zivilstandsämter
§ 3a Dekret über das Zivilstandswesen · Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft
1. Beurkundungen der eingetragenen Partnerschaft finden in den vom Kanton oder von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten für Trauungen statt.