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211.1 CH-BL

§ 20 Dekret über das Zivilstandswesen - In-Kraft-Treten

Schlussbestimmungen
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§ 20 Dekret über das Zivilstandswesen · In-Kraft-Treten

1. Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten dieses Dekrets nach dessen Genehmigung durch den Bund.

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