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211.1 CH-BL

§ 2 Dekret über das Zivilstandswesen - Benennung des Zivilstandskreises, Amtssitz

Organisation der Zivilstandsämter
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§ 2 Dekret über das Zivilstandswesen · Benennung des Zivilstandskreises, Amtssitz

1. Der Amtssitz befindet sich am Amtssitz der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft.

2. Die Sicherheitsdirektion kann den Amtssitz in eine andere Gemeinde verlegen.

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