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211.1 CH-BL

§ 18 Dekret über das Zivilstandswesen - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 18 Dekret über das Zivilstandswesen · Übergangsbestimmung

1. Die Neuorganisation des Zivilstandswesen gemäss diesem Dekret wird auf den 1. Januar 2000 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt führt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Neuorganisation ein. Mit dem Zeitpunkt der Einführung der Neuorganisation werden die Bestimmungen dieses Dekrets wirksam. Vorbehalten bleiben die Absätze 2-7.

2. Die Gemeinden des Bezirks Laufen haben innert 6 Monaten seit In-Kraft-Treten dieses Dekrets Stellung zu nehmen, ob sie der Einführung der Neuorganisation im Sinne dieses Dekrets auf den 1. Januar 2000 zustimmen.

3. Hinsichtlich derjenigen Gemeinden des Bezirks Laufen, deren Gemeinde- und Bürgerrat der Einführung der Neuorganisation im Sinne von Absatz 2 zustimmen, wird die Neuorganisation auf den 1. Januar 2000 eingeführt, sofern die zivilstandsamtliche Tätigkeit betreffend dieser Gemeinden mindestens ein Halbpensum ergibt. Mit dem Zeitpunkt der Einführung der Neuorganisation werden die Bestimmungen dieses Dekrets wirksam; vorbehalten bleibt Absatz 7.

4. Erteilen Gemeinden des Bezirks Laufen ihre Zustimmung zur Einführung der Neuorganisation auf den 1. Januar 2000 und ergibt die zivilstandsamtliche Tätigkeit betreffend dieser Gemeinden kein Halbpensum, kann die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion diese Gemeinden mit Zustimmung von deren Gemeinde- und Bürgerrat einem anderen Zivilstandskreis im Sinne dieses Dekrets zuordnen, bis die Neuorganisation im ganzen Kanton eingeführt ist.

5. Hinsichtlich derjenigen Gemeinden des Bezirks Laufen, die der Einführung der Neuorganisation auf den 1. Januar 2000 nicht zustimmen, findet bis zum 31. Dezember 2003 das Dekret vom 11. November 1991 über das Zivilstandswesen weiterhin Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Gemeinden des Bezirks Laufen, die der Einführung der Neuorganisation auf den 1. Januar 2000 zugestimmt haben, diese Einführung aber mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Absatz 4 nicht realisiert werden kann. Vorbehalten bleibt Absatz 7.

6. Dieses Dekret wird ab 1. Januar 2004 für den ganzen Kanton wirksam. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion führt bis zu diesem Zeitpunkt die Neuorganisation hinsichtlich derjenigen Gemeinden des Bezirks Laufen ein, bei denen die Neuorganisation im Sinne dieses Dekrets nicht auf den 1. Januar 2000 eingeführt wird.

7. Der Gebührentarif gemäss den §§ 15 und 16 findet mit In-Kraft-Treten dieses Dekrets Anwendung.

8. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, deren Amt auf den 31. Dezember 1999 aufgehoben wird und denen keine Anstellung als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter eines Zivilstandsamtes im Sinne dieses Dekrets angeboten wird, kann der Regierungsrat bei Vorliegen eines finanziellen Härtefalles eine Abgangsentschädigung ausrichten. Die Abgangsentschädigung beträgt maximal eine Jahresentschädigung. Diese berechnet sich auf der Grundlage der jährlichen Entschädigungen des Kantons sowie der Einwohner- und Bürgergemeinden im Sinne der §§ 16, 17 und 18 des Dekrets vom 11. November 1991 über das Zivilstandswesen, wobei der Durchschnitt der Jahre 1997 bis und mit 1999 massgebend ist. Diese Regelung findet keine Anwendung auf die Stellvertreter der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten.

9. Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Sinne von § 10 Absatz 1 des Dekrets vom 11. November 1991 über das Zivilstandswesen sind Inhaber eines kantonalen Nebenamtes.

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