211.1
CH-BL
§ 13 Dekret über das Zivilstandswesen - Veröffentlichungen
Geschäftsführung
§ 13 Dekret über das Zivilstandswesen · Veröffentlichungen
1. Die Sicherheitsdirektion bestimmt, in welchen Fällen und mit welchen Angaben die Veröffentlichung von Geburten, Todesfällen, Verkündungen und Trauungen zuzulassen ist.