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211.1 CH-BL

§ 13 Dekret über das Zivilstandswesen - Veröffentlichungen

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§ 13 Dekret über das Zivilstandswesen · Veröffentlichungen

1. Die Sicherheitsdirektion bestimmt, in welchen Fällen und mit welchen Angaben die Veröffentlichung von Geburten, Todesfällen, Verkündungen und Trauungen zuzulassen ist.

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