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211.1 CH-BL

§ 12 Dekret über das Zivilstandswesen - Anzeige von Todesfällen bei der Einwohnergemeinde

Geschäftsführung
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§ 12 Dekret über das Zivilstandswesen · Anzeige von Todesfällen bei der Einwohnergemeinde

1. Stirbt eine bekannte Person in ihrer Wohnortgemeinde, so kann der Tod bei der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person mündlich angezeigt werden. Dies gilt nicht

a. für Todesfälle in Anstalten;

b. * für die Gemeinde des Amtssitzes des Zivilstandsamtes.

2. Bei der Erstattung der Anzeige sind die für die Verurkundung notwendigen Dokumente zu hinterlegen.

3. Die Behörde der Einwohnergemeinde, die die Anzeige entgegennimmt, hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen und die hinterlegten Dokumente beizulegen.

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