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211.1 CH-BL

§ 11 Dekret über das Zivilstandswesen - Todesregister

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§ 11 Dekret über das Zivilstandswesen · Todesregister

1. Das Zivilstandsamt hat von jeder Anzeige eines Todesfalles oder Leichenfundes zuhanden der für die Bestattung oder die Ausstellung eines Leichenpasses zuständigen Behörden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Todesfall oder der Leichenfund zur Eintragung ins Todesregister angezeigt worden ist.

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