211.1
CH-BL
§ 10 Dekret über das Zivilstandswesen - Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug
Geschäftsführung
§ 10 Dekret über das Zivilstandswesen · Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug
1. Das Zivilstandsamt hat in den von der Sicherheitsdirektion bezeichneten Fällen dieser die Dokumente zur Prüfung zu unterbreiten, wenn es folgende Eintragungen in die Zivilstandsregister betrifft
a. Namensführung, sofern ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte;
b. Kindesanerkennung, sofern der Anerkennende oder das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
c. Eheschliessung, sofern einer der verlobten Personen nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
d. * Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, sofern einer der Partner oder eine der Partnerinnen nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.