Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 CH-BL

§ 10 Dekret über das Zivilstandswesen - Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug

Geschäftsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Dekret über das Zivilstandswesen · Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug

1. Das Zivilstandsamt hat in den von der Sicherheitsdirektion bezeichneten Fällen dieser die Dokumente zur Prüfung zu unterbreiten, wenn es folgende Eintragungen in die Zivilstandsregister betrifft

a. Namensführung, sofern ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte;

b. Kindesanerkennung, sofern der Anerkennende oder das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;

c. Eheschliessung, sofern einer der verlobten Personen nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;

d. * Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, sofern einer der Partner oder eine der Partnerinnen nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.

← § 9 Dekret über das Zivilstandswesen Zivilstandskreis § 11 Dekret über das Zivilstandswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →