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CH-BL
Art. 9 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Spezialämter
Art. 9 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Spezialämter
1. Die Wahl von mit Spezialämtern Beauftragten steht dem Landeskirchenrat zu, sofern diese in mehreren Kirchgemeinden tätig sind, andernfalls der betreffenden Kirchgemeinde. Ihre Amtsperiode stimmt mit derjenigen der nach den Art. 5 und 6 Gewählten überein.