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197 CH-BL

Art. 8 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft - Wahl der Pfarrer

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Art. 8 Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Basel-Landschaft · Wahl der Pfarrer

1. Als Pfarrer ist wahlfähig, wer die Bedingungen des Kirchengesetzes und der Christkatholischen Kirche der Schweiz erfüllt.

2. Die Wahl der Pfarrer erfolgt in den Kirchgemeinden durch die Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von 5 Jahren.

3. Je nach Ablauf von 5 Jahren muss über die Beibehaltung oder Nicht-Beibehaltung der Pfarrer abgestimmt werden, sofern wenigstens ein Zwanzigstel, jedenfalls aber 25 stimmberechtigte Kirchgenossen eine solche Abstimmung spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer der Pfarrer schriftlich verlangen (KG § 4).

4. Die Installation der Pfarrer vollzieht der Bischof oder dessen Stellvertreter (Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz Art. 28 Absatz 2).

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